Allgemeine Geschäfts- &
Auftragsbedingungen

Zuletzt aktualisiert im Juli 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler

1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag

(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklichbenannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eineVermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf denMakler erfolgte.

(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. DieseVertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.

(3) Eine anderweitige oderweitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für dieVermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes desMandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

(4) Schließt der Mandant nachAbschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag.Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.

(5) Wünscht der Mandant nachAbschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung einesVersicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegtenVerträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandantenauf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratungund den neu vermittelten Versicherungsvertrag.

(6) DieserVersicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf die Beratung und Vermittlungvon Versicherungsverträgen, wofür es einer Berufszulassung nach §34d GewObedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter dieseBerufszulassung für die Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über unsvermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für die von uns geprüftenVersicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.

2. Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zurMitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilungwahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigungder Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko-oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde

liegenden Tatsachen nachVertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant seinkönnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, bestehteventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung desAuftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

(2) Bei der Bearbeitung derVermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhaltzugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig,wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

(3) Der Makler ist nichtverpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschtenVersicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnissedes Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung überalle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutungsein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

(4) Der Mandant verpflichtetsich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichenvorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen)weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellteDeckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen desUrhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für derenInhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

(5) Die aus denVersicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie diePrämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicherObliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

(6) Der Mandant ist verpflichtet,dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für einegewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehrmit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

(7) Der Mandant ist unabhängigvon dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einenanderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträgezu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neueBeauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme derVerwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann istdavon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigtenÜbernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherererhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber demMandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit desMaklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es freidie Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandantenneubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seineBeratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

3. Tätigkeiten des Maklers

(1) Der Makler nimmt eineVorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welcheden mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. DerMakler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in derBundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscherSprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfungder Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtunterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereitsind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seineTätigkeiten bezahlen. Versicherer die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oderandere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzeptekönnen von dem Makler nicht berücksichtigt werden.

(2) Der Makler erhält ausreichendZeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereitenund verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandanteine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler inTextform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichenErklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichenTätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutzzu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusseszwischen den Parteien.

(3) Der Makler kann nichtgewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oderüberhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird daraufaufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch denVersicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen odergewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seineversicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermitteltenVersicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler dieseTätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine

Überprüfung desVersicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- undMarktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.

(5) Im Rahmen der Wahrnehmung derAufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeitAuskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren.Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versichererweiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehendeInformationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nichtweitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1) Die Haftungsverantwortung aus der Beratung zur Versicherungsvermittlung trägt der persönlich beratendeVersicherungsmakler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) benannt wurde. Eine Haftungsverantwortung besteht nur bei schuldhaftenBeratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers.

(2) Die Haftung desVersicherungsmaklers für Vermögensschäden des Mandanten wird im Falle leichtfahrlässiger Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten desVersicherungsmaklers, ab Abschluss dieser Vereinbarung, auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gesetzlich festgelegte Pflichtversicherungssumme fürVersicherungsmakler nach § 12 Abs. 2 Versicherungsvermittlungsverordnung begrenzt. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt derzeit 1.300.380,-Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560,- Euro für alleVersicherungsfälle eines Jahres. In dieser Höhe ist der Versicherungsmaklerpflichtversichert.

(3) Insbesondere wird die Haftungdes Versicherungsmaklers für Vermögensschäden des Mandanten bei leichtfahrlässiger Verletzung der Betreuungs- und Verwaltungspflichten desVersicherungsmaklers auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gesetzlichfestgelegte Pflichtversicherungssumme für Versicherungsmakler nach § 12 Abs. 2Versicherungsvermittlungsverordnung begrenzt. Die gesetzlicheMindestversicherungssumme beträgt derzeit 1.300.380,- Euro für jedenVersicherungsfall und 1.924.560,- Euro für alle Versicherungsfälle einesJahres. In dieser Höhe ist der Versicherungsmakler pflichtversichert.

(4) Diese Haftungsbeschränkungennach Absätzen 2) und 3) gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklersoder die aus der Pflichtverletzung resultierenden Schadensersatzansprüche desMandanten

- auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers beruhen,
- oder auf einer Verletzung der §§ 60 bis 66VVG beruhen,
- oder auf einer Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit beruhen.

(5) Bis zu der vereinbartenHaftungssumme unterhält der Versicherungsmakler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Mandant die Möglichkeit, denHaftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten

auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu auf Anfrage gern eine Empfehlung ab.

(6) Schadensersatzansprüche desMandanten aus diesem Vertrag verjähren entsprechend der gesetzlichenBestimmungen der §§ 195 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB wird von 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzt.

5. Abtretungsausschluss

Sämtliche sich aus diesemVertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen denMakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder einen auf Geldgerichteten Anspruch des Mandanten gegen den Makler. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Mandanten an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen. Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; dieRegel des § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Salvatorische Klausel &Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine bestehende oderkünftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung derRechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. DieParteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die -soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

(2) Erfüllungsort undGerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichtenist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristischePerson des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt.Es findet deutsches Recht Anwendung.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede derParteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.

(5) Widerstreitende allgemeineGeschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oderentgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen

 

Allgemeine Auftragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Noli GmbH geschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von Noli GmbH sind freibleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Noli GmbH verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem jeweiligen Vertrag näher bezeichneten Leistungen. Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

(2) Noli GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(3) Noli GmbH wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Termin erbringen und an den Auftraggeber übermitteln.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat Noli GmbH alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Noli GmbH wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden.

(2) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.

§ 5 Preise, Rechnungen, Fälligkeit

(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Leistungen von Noli GmbH nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abgerechnet.

(2) Rechnungen der Noli GmbH sind – soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart – sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig.

(3) Bezüglichen den Gesundheitsleistungen, unter anderem der digitale Gesundheitsplattform „Humanoo”, erfolgt die Abrechnung final nach Einsendung der Mitarbeiterliste. Es wird mindestens 90% der in dem Vertrag festgehaltenen Mitarbeiter-Anzahl abgerechnet. Sollten weniger als 90% der im Vertrag festgehaltenen Mitarbeiter-Anzahl final gemeldet werden, bedarf dies eine Genehmigung der Noli GmbH.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat Noli GmbH aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit Noli GmbH die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht Noli GmbH eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzender Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal ein Jahr seit Erbringung der Leistung.

§ 7 Haftung

Noli GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nachfolgender Maßgabe:

(1) Eine unbeschränkte Haftung besteht (i) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung; (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) In allen anderen Fällen der Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnberatungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.

(3) Eine über den in § 7 Abs. 1 und 2 beschriebenen Umfang hinausgehende Haftung von Noli GmbH besteht nicht.

(4) Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit ein solcher Datenverlust eingetreten ist, obwohl der Auftraggeber die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat.

(5) Der Auftraggeber hat Noli GmbH etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von Noli GmbH aufnehmen zu lassen, so dass Noli GmbH möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.

§ 8 Höhere Gewalt

Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen von Noli GmbH erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen Noli GmbH, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens drei Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Strom- und Internetausfälle sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die Noli GmbH nicht zu vertreten hat.

§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Noli GmbH erfasst, speichert und verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftraggeber versichert, die gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Noli GmbH von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an Noli GmbH allein verantwortlich.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser AGB übermittelten personenbezogenen Daten sowie sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (Vertrauliche Informationen), werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn die Vertraulichen Informationen (i) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von Dritter Seite bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht; oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

(4) Die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 besteht nach Beendigung des Vertrages fünf Jahre fort.

§ 10 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Im Falle der Kündigung wird Noli GmbH alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien – soweit archiviert – nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Auftraggeber zur Abholung bereitstellen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung die Dokumente, Unterlagen und Kopien abholen, ist Noli GmbH berechtigt, diese zu vernichten.

(2) Anschließend wird Noli GmbH alle gespeicherten Stammdaten des Auftraggebers sowie die personen-bezogenen Daten der Arbeitnehmer und sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers löschen.

§ 11 Verjährung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Ansprüche gegen Noli GmbH verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Gerichtsstand ist Hamburg.